Neues aus dem Fotorecht: Das Dashcam Urteil
Nach dem Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), die die Fotografen schwer beschäftigt und die digitale Fotografie an vielen Stellen erschwert hat (siehe DSGVO in der Fotografie), gibt es nun erfreuliche Nachrichten aus der Rechtsprechung. Diese beziehen sich auf den Einsatz von Dashcams.
Dashcams: Invasion der Privatsphäre oder nützliches Beweismittel im Schadensfall?
Rrrummms- der Treffer hat gesessen. Der Fahrer des Autos von der Nebenspur hat sich beim Abbiegen verschätzt und nun ist am eigenen Fahrzeug größerer Blechschaden entstanden. Auf der Autobahn bremst vielleicht jemand abrupt ohne Anlass ab, um den Hintermann zu maßregeln oder nach dem dann folgenden Auffahrunfall Versicherungsbetrug zu begehen. An dieser Stelle ist zur Klärung des eigentlichen Unfallhergangs und der damit einhergehenden Schuldfrage ein Video der Geschehnisse hilfreich. Den Videobeweis kann eine Dashcam im Auto liefern. Nur wie sieht es aus, ist er auch vor Gericht zulässig?
Verwendung in anderen Ländern
Die Verwendung sogenannter „Dashcams“ (Eine Kreuzung aus Dashboard und Camera) in anderen Ländern hat jahrelange Tradition. Speziell in Ländern wie Russland, wo Videos aus Dashcams als Beweismittel vor Gericht anerkannt sind, oder den USA werden Dashcams häufig verbaut.
In diesen Ländern trifft man auch auf ein anderes Privatsphärenverständnis als in Deutschland. In den USA ist alles, was in einem öffentlichen Raum stattfindet, datenschutzrechtlich weniger reglementiert als in Deutschland.
Hier darf alles, was jemand im öffentlichen Bereich mit seinen Augen ebenfalls so sehen würde, aufgezeichnet werden, da die anderen Verkehrsteilnehmer sich ja freiwillig in die Öffentlichkeit begeben. Lediglich Audioaufzeichnungen ohne Kenntnis oder Zustimmung der aufgezeichneten Personen ist hier bedenklich.
Grenzen werden hier oft nur durch Sicherheitsregeln gesetzt, die die Montage einer Dashcam davon abhängig machen, ob die Sicht gefährdet ist.
Rechtliche Situation in Deutschland
Mit Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich Interessenskonflikte bestehen, die die Erstellung von Aufnahmen und deren Verwertung betreffen.
Grundsätzlich wurde anerkannt, dass in Fällen wie einem Autounfall der Geschädigte ein valides Interesse besitzt, seine Interessen wie Klärung der Schuldfrage zu forcieren. Andererseits wurde deutlich festgestellt, dass in Deutschland der Schutz einer Privatsphäre ein hohes Gut ist und eine anlasslose Daueraufzeichnung (und Verwertung derartiger Aufnahmen) nicht zulässig ist.
Hier wurde im Urteil deutlich herausgestellt, dass eine Aufzeichnung beispielsweise nur die letzten Minuten vor einem Unfall oder sonstigem Ereignis beinhalten darf, nicht aber die gesamte Fahrt ab der Haustür mit allen sonstigen Verkehrsteilnehmern.
Dieses ließe sich laut Gericht durch regelmäßiges Überschreiben realisieren oder durch automatisches Aufzeichnen, wenn Sensoren Abweichungen vom Normalzustand melden.
Praxis und Modelle
Verschiedenste Tests sind im Nachgang zu diesem Urteil durchgeführt worden. Hier haben renommierte Zeitschriften unterschiedlichste Modelle marktüblicher Dashcams untersucht und sind zum einhelligen Schluss gekommen, dass die Sensorik der derzeit erhältlichen und bezahlbaren Dashcams nicht ausgereift genug ist, um zuverlässig gerade kleinere Unfälle zu erkennen.
Bleibt die Lösung mit dem regelmäßigen Überschreiben: Hier soll die Dashcam selbst dafür sorgen, dass die aufgezeichneten Daten regelmäßig überschrieben werden. Idealerweise befinden sich dann nur die letzten Minuten vor einem Ereignis auf dem Speichermedium wie einer SD-Karte.
Fazit:
In Deutschland sind Dashcams „so ein bisschen erlaubt“. Der BGH betont in seinem Urteil die Interessensabwägung zwischen Privatsphäre und Datenschutz einerseits und dem berechtigten Interesse eines (potentiell!) Geschädigten, die Beweislage zu seinen Gunsten untermauern zu können.
Zur Vermeidung von Anerkennungsproblemen vor Gericht empfiehlt es sich, ein Modell einzusetzen, welches lediglich die letzten Minuten vor einem Ereignis aufzeichnen kann. Auch die Montage darf den Fahrer vom Sichtfeld nicht behindern.