DSGVO in der Fotografie – so bleibt man auf der sicheren Seite
Seit dem 25. Mai 2018 hat sich auch für Fotografen so einiges geändert. Immerhin sind digitale Fotografien längst vor geltendem Gesetz als Daten anzusehen. Vom Aufnahmedatum, bis hin zu den vorgenommenen Einstellungen speichern moderne Kameras mittlerweile so einige Informationen in den erstellten Bilddateien.
Doch was ist nun wirklich Sache und wo muss man in puncto Fotografie vorsichtig sein? Wir klären auf und schaffen dabei die häufigsten Zweifel aus der Welt!
Die digitale Aufnahme als solches
Während für ein Foto früher in erster Linie das Kunsturheberrecht galt, steht jetzt die DSGVO, also die Datenschutzgrundverordnung darüber. Das digitale Bild wird nun als eine Ansammlung von digitalen Daten definiert und unterliegt dem Schutz dieser.
Während für digitale Fotos früher galt, dass diese aufgenommen werden durften, jedoch nur mit Zustimmung verbreitet oder veröffentlich werden durften, ist heute schon die Aufnahme als solches kritisch zu sehen.
Die Aufnahme eines Analogbildes mit einer analogen Kamera ist hier anders zu sehen, so dass aktuell durch die DSGVO auch ein kleiner Boom der Analogfotografie ausgelöst wurde.
Abgebildete Personen – ganz so viel ändert sich gar nicht
Die wohl schwierigste Thematik um die Fotografie und die DSGVO dürfte das Abbilden von Personen sein. Nach wie vor greift das sogenannte Recht am eigenen Bild, sodass sich im Großen und Ganzen nicht viel zum bisherigen Stand der Dinge verändert. Auch vor der neuen Datenschutzverordnung durfte man nicht einfach ein Bild unbefugt von einer Person aufnehmen bzw. gar veröffentlichen. Der Umstand, dass eine solche Aufnahme also gerechtfertigt sein muss, wird durch die DSGVO nun nur noch verschärft.
Folgendes gilt es dabei zu beachten:
- Private Erinnerungsfotos unterliegen nicht dem Datenschutz, müssen jedoch auf Wunsch der zusätzlich abgebildeten Person im privaten Verschluss bleiben. Sie dürfen damit zum Beispiel nicht auf sozialen Medien veröffentlicht werden. Das stellt einige Fotografen in der Hochzeitsfotografie vor neuen Herausforderungen.
- Beweisfotos sind eine kritische Angelegenheit im Datenschutz und können mitunter ebenfalls Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie unerlaubt aufgenommen wurden. Derartige Fälle wurden bereits mehrfach vor Landesgerichten ausgefochten – stets trug der Fotograf dabei eine Niederlage davon.
- Im Zuge der DSGVO ist der oder die Abgebildete nun bereits vor der Bildaufnahme darauf hinzuweisen, wie es um die getroffenen Datenschutzrichtlinien steht. Darüber hinaus ist er über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, von dem er jederzeit Gebrauch machen darf.
- Persönliche oder private Fotografien sind nicht von dieser Regelung betroffen.
- Für Aufnahmen von Kindern unter 12 Jahren braucht es die Einwilligung beider Elternteile.
Regelung am besten stets schriftlich
Mit den neuen Regelungen ist es wesentlich schwieriger geworden, im Nachhinein zu beweisen, dass die Erlaubnis zur Bildaufnahme sowie -nutzung auch wirklich erteilt wurde. Die Beweispflicht liegt nach wie vor beim Fotografen, sodass eine schriftliche Zusicherung noch immer am sichersten ist.
Professionelle Fotografen, die ohnehin auf Auftrag arbeiten, könnten eventuell ihre Visitenkarten beispielsweise mit einem Verweis auf die Datenschutzrichtlinien versehen. Ein Link zur Zielseite genügt, von dort aus sind sie schließlich von überall aus und zu jeder Zeit abrufbar.
Eine Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte sollte am besten nur auf vertraglicher Basis erfolgen. Ein Widerruf ist jederzeit jetzt möglich. Die DSGVO sorgt im Grunde dafür, dass dieses – ähnlich dem Urheberrecht – nicht unterbunden werden kann. Dies bringt einige Schwierigkeiten in der Praxis der Profifotografie mit sich.
Wenn vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde
Neben der umfassenden Informationsrecht über die gesammelten Daten besteht seitens einer auf dem Foto abgebildeten Person auch das Recht auf Widerruf. Das gilt nicht nur für alle künftigen Bilder, sondern auch für all jene, die bereits veröffentlicht wurden.
Mit anderen Worten müssen diese in einem angemessen knappen Zeitraum von sämtlichen Websites entfernt werden, auf welchen die Nutzung erfolgt. Von einer Webseite lässt sich ein Foto noch recht einfach entfernen, schwieriger wird es, wenn es sich viral verbreitet hat. Auch für Druckwerke kann ein Widerruf des Modells erhebliche Probleme mitbringen.
Am besten werden derartige Fristen klar in den Datenschutzinformationen oder zumindest den AGB geregelt.
Bilder von Massenveranstaltungen rechtskonform bearbeiten
Für Journalisten der Presseverlage und Nachrichtenagenturen besteht ein Medienprivileg, hier wird weiterhin das KUG (Kunsturhebergesetz) angewendet.
Für alle anderen ist die rechtliche Situation schwieriger.
So wie es längst zum guten Ton gehört, Autokennzeichen unkenntlich zu machen, zählt dies auch längst für all jene Gesichter, die eindeutig auf einem Foto erkennbar wären. Ob das durch einen Mosaikeffekt oder einen Weichzeichner geschieht, obliegt jedem Fotografen selbst. Einzig das gesamte Gesicht muss betroffen sein. Ein schwarzer Balken über die Augen ist dementsprechend keine rechtskonforme Lösung.
Solange ein Person an seinen äußeren Merkmalen noch identifizierbar ist, auch ohne dass das Gesicht auf dem Foto ist, ist die Aufnahme und die Veröffentlichung nicht zulässig.
Zwar gibt es die Möglichkeit zur sogenannten einwilligungslosen Datenverarbeitung, sofern diese im öffentlichen Interesse steht, aber dieser Punkt ist nach wie vor stark umstritten, da leider nicht näher definiert wird, was genau alles hierzu zählt.
Es ist z.B. nicht möglich, Karten für eine Veranstaltung zu verkaufen und dann am Tag der Veranstaltung ein Schild aufzustellen, das jeder, der teilnimmt, fotografischen Aufnahmen und deren Veröffentlichung zustimmt. Auch heißt es nicht, dass Menschen in tollen Kostümen, wie beim Karneval, auch fotografiert werden wollen.
Noch schwieriger sind Fotos, bei denen man durch die Veranstaltung auf religiöse oder sexuelle Vorlieben schließen kann. So ist es nicht verwunderlich, dass einige Übertragungen von Gottesdiensten nach der DSGVO eingestellt wurden.
Die Sache mit den berechtigten Interessen
Ähnlich verhält es sich mit den in der DSGVO benannten berechtigten Interessen, die ebenfalls für eine Entkopplung dieser Regelung sorgen. Auch diese sind nicht näher definiert und sorgen selbst unter Rechtsexperten nach wie vor für Unklarheiten.
Eine Möglichkeit, diese berechtigten Interessen auszulegen, ist im Zuge der nötigen Direktwerbung. Ein professioneller Fotograf beispielsweise benötigt die Option eingeräumt, mit Referenzen für seine Arbeit zu werben. Dennoch sollten hier die Nutzung als Referenz bestenfalls zuvor vertraglich geregelt oder zumindest eine schriftliche Einverständnis dazu eingeholt werden.
Von Bundesland zu Bundesland verschieden
Fotografen haben es aktuell besonders schwer, sind sie auf Fotoreisen durch Deutschland, kann sich die Rechtslage von Bundesland zu Bundeland verändern. Also auch da heißt es sich, vorher gut informieren.
Gebäude und Gegenstände – inwieweit betroffen?
Für Gebäude sowie Gegenstände gibt es seitens der DSGVO keine zusätzlichen Änderungen. Bereits zuvor lag es am Fotografen, allfällige Marken- und Eigentumsrechte zu beachten. Im öffentlichen Raum dürfen Gebäude fotografiert werden, wenn sie von einem öffentlich frei zugänglichen Punkt aufgenommen werden. Wer erst auf eine Leiter klettern muss, um sein gewünschtes Foto zumachen, handelt schon unzulässig.
Ein Fun Fact am Rande: Es ist verboten, Nachtfotos vom Pariser Eiffelturm zu verkaufen oder sie auf kommerziellen Webseiten einzubetten. Das liegt am Urheberrecht, welches Pierre Bideau für die Lichtershow seit 1985 innehat.
Weitere Informationen über die DSGVO und ihre Auswirkungen auf Blogger sind auf dem Blogger Ratgeber zu finden.